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Für Klagen zur Energiepreispauschale sind die Finanzgerichte zuständig. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Antragsteller hat seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht (FG) Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.
Das FG Münster hat diesen Antrag mit Beschluss vom 5.9.2023 (Az. 11 K 1588/23 Kg) abgelehnt. Dabei hat es zunächst ausgeführt, dass - jedenfalls für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen - der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet sei. Obwohl der Antragsteller eine andere Person auf Zahlung verklagt habe, liege eine abgabenrechtliche Streitigkeit vor, da für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 120 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden seien.
Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale
Allerdings sei die Klage unzulässig. Für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der Energiepreispauschale sei. Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates.
Bei der Energiepreispauschale handele es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen sei. Eine Umdeutung des Klagebegehrens dahingehend, dass das Finanzamt Beklagter sein soll, sei angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Arbeitgebers nicht möglich. Eine solche Klage wäre auch mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig.
Ähnlich hat im Januar 2023 bereits das LAG Schleswig-Holstein entschieden.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 02.10.2023
27.09.2023
Krankengeldhöhe bei Selbstständigen
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hatte in drei Fällen über die Höhe des Krankengeldes bei Selbstständigen zu entscheiden, wobei jeweils streitig war, welches Regelentgelt bei der Berechnung des Krankengeldes zugrunde zu legen ist.
Die Klägerinnen sind als Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld bei den beklagten Krankenkassen freiwillig krankenversichert und erkrankten arbeitsunfähig.
In zwei Fällen berechneten die Krankenkassen das Krankengeld anhand des bereits der Beitragsfestsetzung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegten zwei Jahre alten Steuerbescheids. In einem der Fälle übersandte die Klägerin nach der Bewilligung des Krankengeldes zwei Steuerbescheide der Folgejahre, die deutlich höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb auswiesen. Im zweiten Fall lag noch vor Entscheidung der Krankenkasse über die Gewährung von Krankengeld der aktuellere Steuerbescheid mit höheren Einkünften vor.
Drei Fallvarianten
In einem dritten Fall machte die Klägerin im Krankengeldantrag Angaben zu ihren aktuellen Einkünften, ohne Belege beizufügen. Die Krankenkasse legte hier der Krankengeldberechnung die (niedrigeren) Einkommensangaben zugrunde, die die Klägerin zu Beginn ihrer Selbständigkeit ein halbes Jahr zuvor getätigt hatte und die Grundlage für die Festsetzung des Mindestbeitrags gewesen waren.
In allen drei Fällen lehnten die Krankenkassen - nach der Korrektur der Beitragshöhe - die Zahlung eines höheren Krankengeldes unter Verweis auf die gesetzliche Regelung zur Berechnung des Krankengeldes ab, die auf den Zeitpunkt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstelle und eine nachträgliche Korrektur der Krankengeldhöhe nicht vorsehe. Grundlage der Krankengeldberechnung seien die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zur Beitragsfestsetzung getätigten Einkommensangaben.
Die Klägerinnen verfolgen mit ihren Klagen die Zahlung eines höheren Krankengeldes aufgrund höherer Einkünfte, da nachträglich höheren Beiträgen auch höhere Leistungen folgen müssten.
Keine nachträgliche Krankengelderhöhung
Das Sozialgericht hat im ersten Fall der Krankenkasse Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das Arbeitseinkommen aus dem letzten, zwei Jahre alten Steuerbescheid sowohl zur Beitragsfestsetzung als auch zur Krankengeldberechnung heranzuziehen sei. Während das Gesetz seit 2018 hinsichtlich der Beitragseinstufung bei Selbständigen eine vorläufige und eine endgültige Festsetzung vorsehe, werde das Krankengeld nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin nur endgültig festgesetzt, da es zeitnah und verwaltungspraktikabel den Entgeltverlust durch Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgleichen soll.
Ausnahme: Fiktives Mindesteinkommen als Grundlage
Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass der ermittelte Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspreche, was vor allem dann in Betracht komme, wenn nicht das tatsächliche Arbeitseinkommen laut Steuerbescheid, sondern ein fiktives Mindesteinkommen die Grundlage der Beitragsbemessung bilde. Werde ein Mindestbeitrag festgesetzt und bestünde eine evidente Diskrepanz zum tatsächlichen Einkommen, müsse das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden, da es kein fiktives Mindestkrankengeld gebe.
Dies hat das Sozialgericht im dritten Fall bestätigt. Allerdings ist die Klage ebenfalls erfolglos geblieben, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Krankengeldantrag Belege und damit konkrete Anhaltspunkte für ein tatsächlich höheres Einkommen fehlten.
Fallvariante erfolgreich
Im zweiten Fall hatte die Klage dagegen Erfolg, weil bereits vor Entscheidung der Krankenkasse über den Krankengeldantrag der aktuellere Steuerbescheid vorlag und damit tatsächlich höhere Einkünfte nachgewiesen waren, die der Beitrags- und Krankengeldberechnung hätten zugrunde gelegt werden müssen.
Sozialgericht Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 3.7.2023 (Az. S 14 KR 160/21) sowie Urteile vom 21.7.2023 (Az. S 34 KR 1684/22 und S 34 KR 727/21, beide nicht rechtskräftig).
(SG Ffm / STB Web)
Artikel vom: 27.09.2023
Im Zuge des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Unterstützung des Wohnungsbaus in Deutschland verbessert die Förderbank KfW im Auftrag des Bauministeriums die Förderbedingungen ihrer Kreditförderung "Wohneigentum für Familien".
Danach wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens, das zur Nutzung des Kreditprogramms berechtigt, für eine Familie mit einem Kind von 60.000 Euro auf 90.000 Euro angehoben. Die Einkommensgrenze erhöht sich mit jedem weiteren Kind um jeweils 10.000 Euro. Darüber hinaus werden die von der Zahl der Kinder abhängigen Kredithöchstbeträge um bis zu 35.000 Euro angehoben.
Anhebung der Einkommensgrenzen
Gefördert wird wie bisher der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohngebäude zur Selbstnutzung in den Stufen "Klimafreundliches Wohngebäude" und "Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG". Pro Antrag kann maximal eine Wohneinheit gefördert werden. Antragsberechtigt sind Privatpersonen oder Haushalte, die zu mindestens 50 Prozent (Mit-)Eigentum an selbstgenutztem Wohneigentum erwerben möchten und in denen mindestens ein leibliches oder angenommenes Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt des Antrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Förderung umfasst bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionen, d.h. die gesamten Ausgaben für das Bauwerk, die Leistungen der Fachplanung und Baubegleitung, einschließlich der Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse und Nachhaltigkeitszertifizierung. Bei Eigenleistung sind die Ausgaben für das Material förderfähig. Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 16.10.2023.
Nähere Informationen unter www.kfw.de/300.
(KfW / STB Web)
Artikel vom: 26.09.2023
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat sich mit den Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden befasst.
Dem Beschluss vom 1. September 2023 (Az. 3 V 3080/23) zufolge kommt eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides nur ausnahmsweise in Betracht, soweit der Antragsteller den Antrag mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Bundesmodell begründet.
Verfassungsrechtlichen Zweifel
In einem solchen Fall setze die Aussetzung beziehungsweise Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme.
Besonderes berechtigtes Interesse
Im entschiedenen Fall wurde die beantragte Aussetzung der Vollziehung von der Antragstellerin ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Zweifeln begründet. Das Finanzgericht hat ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin jedoch nicht festgestellt und den Antrag deshalb abgewiesen. Zu der Frage, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsvorschriften bestehen, hat das Finanzgericht sich nicht geäußert.
Die vom Finanzgericht zugelassene Beschwerde ist bislang nicht eingelegt worden.
(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom: 22.09.2023
Beim Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH kann selbst dann ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen PKW vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde.
Dies führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), die auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten ist. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 28. April 2023 (Az. 10 K 1193/20 K,G,F) entschieden.
Eine GmbH vereinbarte im Anstellungsvertrag mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anspruch auf die Gestellung eines PKW der gehobenen Mittelklasse, den er aber nicht privat nutzen dürfe. Zudem gab es eine Vereinbarung, wonach der Geschäftsführer verpflichtet sei, das Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen. Des Weiteren machte die GmbH für das neu angeschaffte Fahrzeug eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend.
Das Finanzamt ging im Hinblick auf die Privatnutzung durch den Geschäftsführer von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die sie nach der 1-Prozent-Regelung mit 4.000 Euro berechnete. Da somit keine (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung dieses Fahrzeugs vorliege, erkannte das Finanzamt außerdem die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nicht an.
Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung
Das FG Münster hat die hiergegen gerichtete Klage der GmbH abgewiesen. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt werde. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen.
Für den Anscheinsbeweis spreche, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Es könne daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot halte.
Die GmbH habe den Anscheinsbeweis auch nicht entkräftet, etwa durch Führung eines Fahrtenbuchs. Auch zu der tatsächlichen Durchführung der Abstell-Vereinbarung habe sie keine Belege vorgelegt.
Keine 1-Prozent-Regelung bei vGA: So rechnet das Gericht
Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führe diese nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese sei allerdings - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nicht anhand der 1-Prozent-Regelung zu bewerten, da dieser lohnsteuerrechtliche Wert für die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht gelte. Der Wert sei vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu schätzen. Bei der Berechnung hat der Senat einen Gewinnaufschlag von 5 Prozent auf die Fahrzeugkosten vorgenommen und die Privatnutzung mit 50 Prozent angesetzt. Da der danach ermittelte gemeine Wert (netto) von 4.771 Euro die vom Finanzamt angesetzten 4.000 Euro überschreite, greife das Verböserungsverbot, sodass es beim bisherigen Ansatz bleibe. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob noch Umsatzsteuerbeträge hinzuzurechnen seien.
Keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Der Senat hat ebenfalls die Sonderabschreibung nach § 7g EStG für das neu angeschaffte Fahrzeug versagt, da dieses nicht zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt worden sei. Die Klägerin habe ihrem Geschäftsführer das Fahrzeug gerade nicht betrieblich im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen, sondern im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies stelle keine betriebliche Nutzung im Sinne von § 7g EStG dar.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 33/23 anhängig.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 20.09.2023